Rechtsprechung
BFH, 29.11.2005 - XI B 7/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,18100) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § ... 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 158; ; AO 1977 § 160; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 399 Abs. 1; ; StPO §§ 94 ff.; ; ZPO § 444
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme; Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ist abschließend
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 18.11.2004 - 16 K 14262/01
- BFH, 29.11.2005 - XI B 7/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 02.08.2004 - IX B 41/04
Vertrauensschutz; fehlerhafte frühere Veranlagungspraxis
Auszug aus BFH, 29.11.2005 - XI B 7/05
b) Der erkennende Senat lässt dahingestellt, ob die beweisrechtliche Regelung des § 444 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen der materiell-rechtlichen Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Anwendung findet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68). - BFH, 28.07.2003 - III B 125/02
NZB: Einheitlichkeit der Rspr.
Auszug aus BFH, 29.11.2005 - XI B 7/05
Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445) liegen im Streitfall schon deswegen nicht vor, weil das Finanzamt (FA) für Fahndung und Strafsachen den Kläger mit Schreiben vom 12. September 2000 zur Abholung u.a. der Abrechnungen mit den Gastwirten aufgefordert hat und das Finanzgericht (FG) die mangels Antwort des Klägers anschließende Vernichtung der Unterlagen weder zu seinem Vorteil noch Nachteil verwertet hat, sondern bei der Schätzung entsprechend dem Vortrag des Klägers nur die Hälfte der geschätzten (Bar-)Einnahmen angesetzt hat.